§ 27 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Stilllegungen

§ 27.

(1) Eine Anlage gilt als stillgelegt, wenn

  1. 1. der Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder
  2. 2. die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder
  3. 3. die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.

(2) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass

  1. 1. der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und
  2. 2. es technisch möglich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu wesentliche physische Änderungen erforderlich sind, und
  3. 3. die Anlage regelmäßig gewartet wird.

(3) Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132380

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