Stilllegungen bis 2020
§ 27.
(1) Eine Anlage gilt als stillgelegt, wenn
- 1. der Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder
- 2. die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder
- 3. die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.
(2) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass
- 1. die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und
- 2. es technisch möglich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu wesentliche physische Änderungen erforderlich sind, und
- 3. die Anlage regelmäßig gewartet wird.
(3) Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40228784
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