Strafbestimmungen
§ 27.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
- 1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
- 2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen der Anlage nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keinen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);
- 3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40051702
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