§ 27 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Strafbestimmungen

§ 27.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
  2. 2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 7a überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);
  3. 3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet;
  4. 4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110079

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