§ 27 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Börsegeschäfte

§ 27

(1) § 27.Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaale während der Börsezeit über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse gehandelt werden dürfen.

(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.

(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.

(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Kaufmann ist, nach den Bestimmungen über kaufmännische Pfänder zu verwerten.

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