§ 27 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Börsegeschäfte

§ 27.

(1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaale während der Börsezeit über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse gehandelt werden dürfen.

(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.

(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.

(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Unternehmer ist, nach den Bestimmungen über unternehmerische Pfänder zu verwerten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2005

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40070358

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