§ 27 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Abschnitt X

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27

§ 27. Bei der Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes, der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion sowie hinsichtlich der Besetzung von Planstellen stehen die den zuständigen Organen der Perso nalvertretung zukommenden Befugnisse (Abschnitt IX) im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen und in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist, den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer zu.

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