Bewerbung
§ 27
(1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle einzubringen.
(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.
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