Arzneispezialitätenregister
§ 27.
(1) Jede zugelassene Arzneispezialität ist unter einer fort laufenden Nummer (Zulassungsnummer) in ein vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu führendes Register (Arzneispezialitätenregister) einzutragen.
(2) In das Arzneispezialitätenregister ist jede Änderung oder Aufhebung einer Zulassung einzutragen.
(3) Jede in das Arzneispezialitätenregister eingetragene Zulassung, deren Änderung oder Aufhebung ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach deren Rechtswirksamkeit zu veröffentlichen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Arzneispezialitätenregisters, Art und Umfang der Eintragungen und über die Art der Veröffentlichung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133198
alte Dokumentnummer
N8198326559J
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