Arzneispezialitätenregister
§ 27.
(1) In ein beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu führendes Register (Arzneispezialitätenregister) sind
- 1. zugelassene Arzneispezialitäten und
- 2. homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 2a, sofern deren Registrierung nicht gemäß § 16a Abs. 2 abzulehnen ist, unter einer fortlaufenden Nummer (Zulassungs- oder Registernummer) einzutragen.
(2) In das Arzneispezialitätenregister ist jede Änderung oder Aufhebung einer Zulassung einzutragen.
(3) Jede Zulassung, jede Registrierung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und jede Änderung einer Arzneispezialität, die für deren Identifizierung durch den Arzt oder Apotheker von Bedeutung sein kann, ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach ihrer Rechtswirksamkeit zu veröffentlichen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Arzneispezialitätenregisters, Art und Umfang der Eintragungen und über die Art der Veröffentlichung zu erlassen.
Schlagworte
Zulassungsnummer
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12137120
alte Dokumentnummer
N8199433811J
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