Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 669 Abs. 5.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
Berufliche Rehabilitation, Anspruch
§ 276e.
Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40134269
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