Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität
§ 276e.
Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40190834
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