§ 273 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Buchführung

§ 273.

(1) Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.

(2) Die Ausgleichsvermittler sind verpflichtet, die im Abs. 1 genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(3) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Abs. 1 genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070260

alte Dokumentnummer

N5197418659S

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