Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 273.
(1) Für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif (§ 272 Abs. 1) festgelegte Vergütung verlangt oder angenommen werden.
(2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.
(3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter die Verbote der Abs. 1 und 2.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080714
alte Dokumentnummer
N5199324931J
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