§ 272 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

LGBl. Nr. 9/2008

§ 272

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

(1) Der SCE-Betriebsrat hat

  1. 1. vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
  2. 2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 257 Abs. 2) unverzüglich

    einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach §§ 259 oder 260 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind.

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden §§ 254, 259 und 260 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 255) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.

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