§ 272 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2018

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 59/2018

§ 272

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

(1) Der SCE-Betriebsrat hat

  1. 1. fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
  2. 2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 257 Abs. 2) unverzüglich

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden §§ 254, 259 und 260 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 255) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.

28.11.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)