Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 9/2008 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 59/2018
§ 272
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
(1) Der SCE-Betriebsrat hat
- 1. fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
- 2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 257 Abs. 2) unverzüglich
- einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach §§ 259 oder 260 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden §§ 254, 259 und 260 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 255) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.
28.11.2018
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