§ 271 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 271.

(1) (Verfassungsbestimmung.) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion das Gelöbnis:

“Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen ohne Ansehung

der Person unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen, bekannt wird, strengstens geheimgehalten werde."

(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044046

alte Dokumentnummer

N3196118100S

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