§ 271.
(1) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion das Gelöbnis:
“Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen ohne Ansehung
der Person unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen, bekannt wird, strengstens geheimgehalten werde."
(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12052166
alte Dokumentnummer
N3199325806J
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