§ 270 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 270.

(1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

(2) Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß §. 268 angeordnet wurde, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Ertheilung des gerichtlichen Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021195

alte Dokumentnummer

N2189616995T

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