§. 270.
(1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
(2) Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß §. 268 angeordnet wurde, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Ertheilung des gerichtlichen Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021195
alte Dokumentnummer
N2189616995T
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