ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Öffentliche Versteigerung
§. 270.
(1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
(2) Auch Gegenstände, die nach § 268 aus freier Hand zu verkaufen sind, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu versteigern, wenn sie innerhalb von vier Wochen aus freier Hand nicht verkauft werden.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Freihandverkauf
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038148
alte Dokumentnummer
N2199549743J
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