§ 270 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Öffentliche Versteigerung

§. 270.

(1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

(2) Auch Gegenstände, die nach § 268 aus freier Hand zu verkaufen sind, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu versteigern, wenn sie innerhalb von vier Wochen aus freier Hand nicht verkauft werden.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Freihandverkauf

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038148

alte Dokumentnummer

N2199549743J

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