§ 26k LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2002

Dieser Paragraf wurde mit LGBl. Nr. 28/2002 eingefügt.

§ 26k

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

(1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)