§ 26 k
Baustoffliste ÖE
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung durch Verordnung die Baustoffliste ÖE festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekannt zu machen.
(3) In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
- a) Verwendungszweck;
- b) zu erfüllende Klassen und Leistungsstufen, die in der betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, dies allenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck oder von geografischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen;
- c) Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie.
(4) Die Baustoffliste ÖE ist gemäß § 29b kundzumachen.
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