§ 26j
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
(1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 26d.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
- 1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter oder
- 2. im Anschluss an einen Karenzurlaub oder
- 3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(4) Im Übrigen ist § 26i anzuwenden.
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