§ 26j K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

2. Unterabschnitt

Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische
Spezifikationen vorliegen

§ 26j

Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖE
angeführt sind

(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn

  1. a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (§ 26k) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen;

    oder

  1. b) eine europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den in der Baustoffliste ÖE (§ 26k) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.

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