Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 74/2002, LGBl. Nr. 63/2010
§ 26g
Recht auf Information
Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
01.12.2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)