§ 26g LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 74/2002, LGBl. Nr. 63/2010

§ 26g

Recht auf Information

Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

01.12.2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)