§ 26g K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 26g

Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses

(1) Die ermächtigte Stelle hat aufgrund eines schriftlichen Antrages des Herstellers und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA sowie die Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens ÜA (§ 26h).

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (§ 26e Abs. 2) vorliegt. Anderenfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.

(4) Ein Gutachten nach Abs. 3 ist nur auf schriftlichen Antrag des Herstellers auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines die Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vor, hat das Österreichische Institut für Bautechnik den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen; sie sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.

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