§ 26 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Besondere Zollaufsicht

§ 26

(1) § 26.Wenn Begünstigungen gewährt werden, kann von der für die Erteilung der Begünstigung zuständigen Zollbehörde über die im § 46 Abs. 2 vorgesehene allgemeine Zollaufsicht hinaus die besondere Zollaufsicht angeordnet werden, sofern nicht schon in diesem Bundesgesetz die besondere Zollaufsicht zwingend vorgeschrieben ist.

(2) In Ausübung der besonderen Zollaufsicht haben die Organe der Zollverwaltung folgende Befugnisse:

  1. a) Die Befugnis zur Nachschau, das ist die Befugnis, nach Erfordernis Lager- und Betriebsräume während der Betriebszeit ohne besondere Erlaubnis zu betreten, darin zu verweilen, in die kaufmännischen Bücher und in die nach Anordnung der Zollverwaltung zu führenden besonderen Geschäftsaufschreibungen Einsicht zu nehmen, die vorhandenen Warenvorräte zu erheben und Auskünfte über sie zu verlangen;
  2. b) die Befugnis, den Begünstigten über den Bezug, die Verarbeitung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Zollbegünstigung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen, weiters über die Abschließung der Betriebsstätte und Betriebsräume sowie ihrer Einrichtungen die zur Sicherung der Zollaufsicht erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die Bestellung eines Betriebsleiters anzuordnen und Bedienstete von der Verwendung im begünstigten Warenverkehr auszuschließen, wenn diese des Bannbruchs, der Zollhinterziehung oder der Zollhehlerei überführt wurden.

(3) Der Begünstigte hat die Kosten der Überwachung zu tragen und die erforderlichen Abfertigungsräume und Unterkünfte für die Organe der Zollverwaltung beizustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)