Besondere Zollaufsicht
§ 26.
(1) Unbeschadet der im § 46 Abs. 2 vorgesehenen allgemeinen Zollaufsicht unterliegt jeder, der in bezug auf Waren, die zum Handel bestimmt sind, als Abgabepflichtiger oder Haftender (§ 77 BAO) hinsichtlich von Zöllen in Betracht kommt oder sonst am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligt ist, der besonderen Zollaufsicht. Der besonderen Zollaufsicht unterliegt weiters jeder, der eine Begünstigung (Befreiung, Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zöllen), die an eine bestimmte Verwendung oder Verarbeitung der Waren oder an ein sonstiges Verhalten des Begünstigten geknüpft ist, oder eine Vereinfachung im zollbehördlichen Verfahren in Anspruch nimmt (Begünstigter).
(2) Der durch die besondere Zollaufsicht Betroffene hat zollamtliche Bestätigungen (§ 59), sonstige amtliche Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und seine die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Ursprungsnachweise, Vorlieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch sieben Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Zollausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine zollamtliche Bestätigung weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich bekanntzugeben.
(3) In Ausübung der besonderen Zollaufsicht ist die Zollbehörde befugt, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gilt § 56. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen.
(4) Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat die Zollbehörde außerdem die Befugnis,
- 1. dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über
- a) den Bezug, die Be- oder Verarbeitung, die Verwendung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen,
- b) die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an die Zollbehörde,
- c) die Abschließung der Betriebsstätte oder Betriebsräume, in denen sich Waren befinden, die Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung sind, sowie ihrer Einrichtungen;
- 2. im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet;
- 3. die Betriebsstätte, in der die Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung ausgeübt wird oder die Waren aufbewahrt werden, unter ständige Überwachung zu stellen, wenn auf andere Weise die Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen für die Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht überwacht werden kann;
- 4. den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Z 2 nicht entspricht.
(5) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 3 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Anordnungen nach Abs. 4 sind von jener Zollbehörde zu treffen, die zur Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung zuständig ist; ist dies eine Oberbehörde, so kann diese zur Vereinfachung des Verfahrens ein Zollamt betrauen, die Anordnungen zu erlassen.
(6) Die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften über die Hilfeleistungs- und Auskunftspflicht (§§ 141 und 143 BAO) werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt.
Schlagworte
Bearbeitung, Hilfeleistungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051738
alte Dokumentnummer
N3199222255J
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