§ 26 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 26

(1) § 26.Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden Tag des Zivildienstes ein Taggeld.

(2) Das Taggeld beträgt

  1. 1. im Falle eines ordentlichen Zivildienstes 45 S und
  2. 2. im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes 65 S. (BGBl. Nr. 267/1985, Art. II)

(3) Zivildienstleistenden gebührt für jeden Monat des ordentlichen Zivildienstes eine Überbrückungshilfe im Ausmaß von 90 S. Die Überbrückungshilfe ist am Tage der Beendigung des ordentlichen Zivildienstes auszuzahlen. Wird ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, so ist ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe in dem Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt auf die abgeleistete Zivildienstzeit entfällt, auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe ist ihm am Tage der Entlassung aus dem restlich abgeleisteten ordentlichen Zivildienst auszuzahlen.

(BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 4)

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