§ 26
(1) § 26.Die Beträge nach § 25a Abs. 2 bis 4 werden wertbeständig gehalten. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient das jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung. Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung treten mit dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt ändert. Sofern dabei Beträge der Pauschalvergütung (§ 25a Abs. 2 bis 4) nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(2) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der durch die Wertsicherung nach Abs. 1 eingetretenen Änderungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.
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