§ 26 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Ernennungserfordernisse.

§ 26

(1) § 26.Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und eine vierjährige Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst oder in einer der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung der Dauer der Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach bestandener Richteramtsprüfung oder in einer der im § 15 genannten Verwendungen ist die Vorschrift des § 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.

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