§ 26 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Im Abs. 1 sollte es statt "Verwendung" sprachlich richtig "Verwendungen" lauten

Ernennungserfordernisse.

§ 26

(1) § 26.Zum Richter kann nur ernannt werden, wer

  1. 1. die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
  2. 2. die Richteramtsprüfung bestanden hat und
  3. 3. eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.

    Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendung zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.

(2) Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.

(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)