§ 26 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Hinweise

§ 26.

Als Hinweise sind einzutragen

  1. 1. die Staatsangehörigkeit der Verlobten;
  2. 2. die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des (der) Ehegatten;
  3. 3. jede Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.

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