Hinweise
§ 26.
Als Hinweise sind einzutragen
- 1. die Staatsangehörigkeit der Verlobten;
- 2. die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des (der) Ehegatten;
- 2a. die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
- 3. jede Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113194
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)