§ 26 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Hinweise

§ 26.

Als Hinweise sind einzutragen

  1. 1. die Staatsangehörigkeit der Verlobten;
  2. 2. die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des (der) Ehegatten;
  3. 2a. die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
  4. 3. jede Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113194

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)