§ 26 NEHG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Inkrafttreten vgl. § 34 Abs. 2 iVm BGBl. I Nr. 137/2024

Carbon Leakage – Regelung Energie und Industrie außerhalb des EU-Emissionshandels

§ 26.

(1) Unternehmen können zur Vermeidung von Carbon Leakage und Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Ein Antrag gilt für ein Kalenderjahr.

(2) Die umfassten Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen sowie das Ausmaß der Entlastung richten sich nachAnlage 2.

(3) Ist ein Wirtschaftszweig nicht inAnlage 2 angeführt, kann auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich eine nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Wirtschaftszweig erfolgen. Die Carbon Leakage Gefährdung ist anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschaftszweiges festzustellen. Die Entlastung beträgt mindestens 65 Prozent und maximal 95 Prozent der Mehrbelastung, wobei der Entlastungsgrad anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität des betreffenden Wirtschaftszweiges festgelegt wird. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anregung zu prüfen und jene Wirtschaftszweige, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung ist jeweils ab dem nächsten Kalenderjahr nach dem in Kraft treten der Verordnung gültig.

(4) Die für die Entlastung maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der Menge an Energieträgern im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 multipliziert mit dem für die Handelsperiode gültigen Brennstoff-Benchmark gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG .

(5) Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinne des Bundes-Energieeffizienzgesetzes – EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014, in der geltenden Fassung, zu investieren. Mittlere und große Unternehmen im Sinne des EEffG sowie Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, die eine Entlastung erhalten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems jeweils im Sinne des 3. Abschnittes des 3. Teiles des EEffG, verpflichtet. Das Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, wobei die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sein müssen als die gewährte Entlastung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.

(6) Abweichend von Abs. 5 sind für die Einführungsphase mindestens 50 Prozent der gewährten Entlastung zu investieren.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung, insbesondere zur Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Berücksichtigung der Maßnahmen nach dem EEffG und die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen, Kriterien für die Anerkennung von Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung zu regeln. Die Festlegung der Kriterien für eine nachträgliche Anerkennung gemäß Abs. 3 hat unter Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben für die Zuteilung von Gratiszertifikaten, insbesondere nach Art. 10b der Richtlinie 2003/87/EG , zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40267491

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