§ 26 NEHG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Inkrafttreten vgl. § 34 Abs. 2 iVm BGBl. I Nr. 137/2024

Carbon Leakage – Regelung Energie und Industrie außerhalb des EU-Emissionshandels

§ 26.

(1) Unternehmen können zur Vermeidung von Carbon Leakage und Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Ein Antrag gilt für ein Kalenderjahr.

(2) Die umfassten Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen sowie das Ausmaß der Entlastung richten sich nachAnlage 2.

(3) Ist ein Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges nicht inAnlage 2 angeführt, kann auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich eine nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges erfolgen. Die Carbon Leakage Gefährdung ist anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschaftszweiges oder Teil eines Wirtschaftszweiges festzustellen. Die Entlastung beträgt mindestens 65 Prozent und maximal 95 Prozent der Mehrbelastung, wobei der Entlastungsgrad anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Teil eines Wirtschaftszweiges festgelegt wird. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anregung zu prüfen und jene Wirtschaftszweige oder Teile eines Wirtschaftszweiges, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung ist jeweils ab dem nächsten Kalenderjahr nach dem in Kraft treten der Verordnung gültig.

(4) Die für die Entlastung maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der Menge an Energieträgern im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 multipliziert mit dem für die Handelsperiode gültigen Brennstoff-Benchmark gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG .

(5) Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2020, zu investieren. Das betreffende Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat der Antragsteller die gewährte Entlastung zu refundieren.

(6) Abweichend von Abs. 5 sind für die Einführungsphase mindestens 50 Prozent der gewährten Entlastung zu investieren.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung, insbesondere zur Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen, Kriterien für die Anerkennung von Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung zu regeln. Die Festlegung der Kriterien für eine nachträgliche Anerkennung gemäß Abs. 3 hat unter Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben für die Zuteilung von Gratiszertifikaten, insbesondere nach Art. 10b der Richtlinie 2003/87/EG , zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40267489

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