§ 26 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Anrechnungen

§ 26

§ 26. Hat ein(e) Studierende(r) einer medizinisch-technischen Akademie bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in den Krankenpflegefachdiensten oder in einem anderen medizinischtechnischen Dienst oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm (ihr) die erwähnten Prüfungen auf die abzulegenden Prüfungen durch den (die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern. Inwieweit solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.

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