§ 26 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anrechnung

§ 26.

(1) Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung

  1. 1. im Krankenpflegefachdienst oder
  2. 2. in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
  3. 3. im medizinisch-technischen Fachdienst oder
  4. 4. an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,
  5. 5. an einer berufsbildenden höheren Schule oder
  6. 6. in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Schlagworte

Direktorin

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40150077

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