§ 26 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Kosten für nichtmedizinische Gebrauchsgüter (§ 15)

§ 26

§ 26. Die nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 5 des MLV angeführt. Für die Erfassung, Bewertung und Zuordnung der nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind die Bestimmungen des § 24 sinngemäß anzuwenden.

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