Kosten für nichtmedizinische Gebrauchsgüter (§ 15)
Kosten für nichtmedizinische Gebrauchsgüter (§ 15)
§ 26.
Die nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 5 des MLV angeführt. Für die Erfassung, Bewertung und Zuordnung der nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind die Bestimmungen des § 24 sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140396
alte Dokumentnummer
N8199659712J
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