Ausbildungslehrgang
§ 26.
(1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 4 für die angegebenen Verwendungen festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 4 angegebenen Verwendung in der Regel zwischen drei Tagen und zwei Wochen zu dauern.
(3) Der Bedienstete ist vor der praktischen und mündlichen Erprobung (§ 27) einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges.
(4) Das Zuweisungserfordernis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die seit mindestens drei Monaten in einer Verwendung stehen, für die der Abschluß der Grundausbildung IV Definitivstellungserfordernis ist.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100962
alte Dokumentnummer
N61984118930
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