§
§ 26
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II BG, BGBl. Nr. 197/1965)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II BG, BGBl. Nr. 197/1965)
(3) Die Gültigkeit der Amtshandlungen eines Einzelrichters wird dadurch nicht berührt, dass dieser Act nach der Geschäftsvertheilung von einem der anderen Einzelrichter desselben Bezirksgerichtes vorzunehmen gewesen wäre.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)