§ 26 GGBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 26

§ 26. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/133/A notifiziert.

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