§ 26 GGBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Beförderung auf der Schiene

§ 26.

Fällt eine in den gemäß § 2 Z 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter den 1. Abschnitt dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen des § 5 entsprechen.

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