§ 26 FAG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2007

Außer-Kraft-Treten

§ 26

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Kopfquotenausgleich gemäß § 20 Abs. 1 ist letztmalig im Jahr 2007 auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2006 zu überweisen. Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse auf der Grundlage dieses Gesetzes sind letztmalig zu ihren Fälligkeitsterminen im Jahr 2007 zu überweisen.

(2) § 25 Abs. 6 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

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