§ 26 FAG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Außer-Kraft-Treten

§ 26

(Anm.: Abs. 1 ist mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten)

(1b) Abs. 3 dieses Paragrafen und § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 ist mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten)

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

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