Vergabe von Emissionszertifikaten
§ 26.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 sowie 25 Abs. 5 festgelegt.
(2) Ein Wechsel des Inhabers einer Anlage ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben.
(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals innerhalb von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.
(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto des Anlageninhabers zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheids zurückzugeben.
Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2015 lautet: „In § 26 Abs. 3 wird im vorletzten Satz die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „acht Wochen“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte in diese Fassung nicht eingearbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132379
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