Vergabe von Emissionszertifikaten
§ 26.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 sowie 25 Abs. 5 festgelegt.
(2) Ein Wechsel des Inhabers einer Anlage ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Anlageninhaber die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, vom Anlageninhaber binnen acht Wochen ab Anpassung des Zuteilungsbescheids zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist § 53 sinngemäß anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals innerhalb von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.
(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto des Anlageninhabers zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheids zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40173396
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