§ 26 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

E. Haltestellen.

§ 26.

(1) Die Haltestellen werden von der Konzessionsbehörde auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgesetzt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde auch diese und die Gemeinden zu laden.

(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068636

alte Dokumentnummer

N5195417423L

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