§ 26 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

E. Haltestellen.

§ 26.

(1) Die Haltestellen werden vom Landeshauptmann auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgesetzt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde auch diese und die Gemeinden zu laden.

(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen vorschreiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083932

alte Dokumentnummer

N5199442356J

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