Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
E. Haltestellen.
§ 26.
(1) Die Haltestellen werden vom Landeshauptmann auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgesetzt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde auch diese und die Gemeinden zu laden.
(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen vorschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12083932
alte Dokumentnummer
N5199442356J
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